Das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“ und die Regelung des allgemeinen Mindestlohns (Mindeslohngesetz, MiLoG) wurde im August 2014 beschlossen und ist seit dem 01.01.2015 in Kraft.
mindestlohngesetz & aufzeichnungspflicht
Das Mindestlohngesetz (MiLoG)
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Mindestlohn von 8,50 € je Zeitstunde.
Das Mindestlohngesetz soll die Tarifautonomie stärken, die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer verbessern und vor unangemessen niedrigen Löhnen schützen. Der Mindestlohn soll einen fairen und funktionierenden Wettbewerb unterstützen und für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen sorgen.
Bis 2018 läuft eine Übergangszeit, in der es verschiedene Ausnahmeregelungen gibt z.B. für Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsschulabschluss, Langzeitarbeitslose, Saisonarbeiter, für Personen in einem Ausbildungsverhältnis und für Praktikanten unter bestimmten Umständen.
Bitte informieren Sie sich als Arbeitgeber über die jeweils aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen.
Dokumentations- und Nachweispflicht der Arbeitszeit
Arbeitgeber mit Arbeitnehmern in geringfügiger Beschäftigung bei denen das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 € im Monat nicht übersteigt, oder Arbeitgeber mit Arbeitnehmern in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 2a SchwarzArbG sind dazu verpflichtet die tägliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Unternehmen der Fleischwirtschaft
Was muss dokumentiert werden?
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
Wie wird die Arbeitszeit aufgezeichnet?
- Im Gesetz sind keine Vorschriften zur Art der Aufzeichnung enthalten. Eine elektronische Aufzeichnung ist nicht erforderlich
- Die Aufzeichnungen müssen nicht unterschrieben werden, weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer
- Bei mehreren Pausen müssen die einzelnen Pausenzeiten nicht aufgezeichnet werden, die Gesamtdauer aller Pausen ist ausreichend
- Die Aufzeichnungspflicht kann auf die Arbeitnehmer oder auf einzelne, vertrauenswürdige Arbeitnehmer delegiert werden
- Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich
Wann muss die Arbeitszeit aufgezeichnet werden?
- Die Aufzeichnung muss spätestens zum Ablauf des siebten Kalendertages nach der jeweiligen Arbeitsleistung erfolgen.
- Die alleinige Aufbewahrung von Dienstplänen reicht nicht aus, wenn SOLL- und IST-Arbeitszeit voneinander abweichen.
Bitte informieren Sie sich über die Vorschriften, z.b. beim DEHOGA Bundesverband www.dehoga.de oder entsprechenden Stellen.
Die oben genannten Informationen sind allgemeiner Art und u.U. nicht vollständig und ersetzen keine Rechtsberatung.